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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2012, Az.: V ZA 25/12
Anhörungsrüge bei gerichtlicher Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29682
Aktenzeichen: V ZA 25/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heidelberg - 22.08.2012 - AZ: 1 T 5/12

LG Heidelberg - 22.08.2012 - AZ: 1 T 7/12

BGH - 23.10.2012 - AZ: V ZA 25/12

BGH, 06.12.2012 - V ZA 25/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, für die hier allein maßgebliche Frage, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet worden.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

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