Beschl. v. 05.12.2012, Az.: VII ZB 62/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wuppertal - 22.02.2012 - AZ: 5 O 38/10
OLG Düsseldorf - 19.10.2012 - AZ: I-7 W 56/12
BGH, 05.12.2012 - VII ZB 62/12
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem vom Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 festgestellten Vergleich einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3 [BGH 14.02.2012 - VIII ZB 3/12]). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht, auch nicht gegen Sicherheitsleistung, einstweilen einzustellen. Die Rechtsbeschwerde ist nach vorläufiger Prüfung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts aussichtslos. Auch nach der Auffassung des Senats ist der Einwand der Erfüllung der titulierten Forderung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
Kniffka
Safari
Chabestari
Eick
Kosziol
Kartzke
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