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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2012, Az.: 1 StR 476/12
Verwerfen einer Revision mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29651
Aktenzeichen: 1 StR 476/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 12.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßige unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 05.12.2012 - 1 StR 476/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.

Nack

Graf

Jäger

Sander

Radtke

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