Beschl. v. 05.12.2012, Az.: 1 StR 476/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 12.10.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßige unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 05.12.2012 - 1 StR 476/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.
Nack
Graf
Jäger
Sander
Radtke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.