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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2012, Az.: 5 StR 439/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29033
Aktenzeichen: 5 StR 439/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 03.02.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zu schwerem Bandendiebstahl u.a.

BGH, 29.11.2012 - 5 StR 439/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.

  2. 2.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

König

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