Beschl. v. 29.11.2012, Az.: 5 StR 439/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 03.02.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zu schwerem Bandendiebstahl u.a.
BGH, 29.11.2012 - 5 StR 439/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König
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