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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 528/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29014
Aktenzeichen: 5 StR 528/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 08.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.11.2012 - 5 StR 528/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 a bis 4 e der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. UA S. 27).

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

König

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