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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 519/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28922
Aktenzeichen: 5 StR 519/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 23.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 329 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwere Körperverletzung u.a.

BGH, 28.11.2012 - 5 StR 519/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

König

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