Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 519/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 23.05.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwere Körperverletzung u.a.
BGH, 28.11.2012 - 5 StR 519/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König
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