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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2012, Az.: 5 StR 554/12
Zeugnisverweigerungsrecht eines im vierten Grad mit dem Angeklagten verwandten Cousins
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29871
Aktenzeichen: 5 StR 554/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 08.06.2012

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 67

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung

BGH, 27.11.2012 - 5 StR 554/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten des Nebenklägers getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat einen an der Tat beteiligten und deswegen rechtskräftig abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen und ihn in der Hauptverhandlung wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO belehrt. Der Zeuge sagte zunächst zur Sache aus, auf "nochmalige Belehrung gemäß § 52 StPO" erklärte er aber, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

3

Durch die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat das Landgericht § 245 Abs. 1 StPO verletzt, wonach die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken ist. Der Cousin des Angeklagten durfte als lediglich im

vierten Grad mit dem Angeklagten Verwandter (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 1589 BGB) das Zeugnis nicht verweigern.

4

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 596/95, NJW 1996, 1685 mwN). Im Urteil ist die Aussage des Zeugen, die er bis zu seiner Zeugnisverweigerung getätigt hat, weder mitgeteilt noch beweisrechtlich gewürdigt worden. Wiedergegeben ist lediglich die Aussage eines an den Gewalthandlungen unbeteiligten Zeugen, der danach mit einer weiteren Person den Angeklagten und dessen Cousin vom Opfer getrennt und weggebracht hat (UA S. 11). Das deutet darauf hin, dass der Cousin des Angeklagten zumindest das Kerngeschehen wahrgenommen, wenn nicht sogar sich selbst daran beteiligt hat. Auch in seiner von der Revision mitgeteilten Beschuldigtenvernehmung schildert der Zeuge das Tatvorgeschehen, Provokationen und die nachfolgenden Gewalthandlungen. Mit Blick auf die mögliche Bedeutung seiner Zeugenaussage kann deshalb ein Beruhen des Urteils auf seiner partiell unterbliebenen Zeugenaussage trotz an sich rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden.

Basdorf

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