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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: IV ZR 176/10
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bzgl. Berechnung der Startgutschrift eines Versicherten für die Zusatzversorgung bei erhöhtem Versorgungsbedürfnis durch Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28702
Aktenzeichen: IV ZR 176/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 20.11.2009 - AZ: 6 O 41/09

OLG Karlsruhe - 27.07.2010 - AZ: 12 U 247/09

BGH - 27.09.2012 - AZ: IV ZR 176/10

BGH, 26.11.2012 - IV ZR 176/10

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: bis 22.000 €

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden.

2

Die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen w orden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der System -änderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

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