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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: 5 StR 549/12
Verwerfung einer Revision aufgrund Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29870
Aktenzeichen: 5 StR 549/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.06.2012

Verfahrensgegenstand:

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 26.11.2012 - 5 StR 549/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 19 der Anklage - in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenes Kokaingemisch - freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die Urteilsformel ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts um den Teilfreispruch zu ergänzen, weil der Fall 19 der Anklage als Einzeltat des Angeklagten angeklagt war und sich das Tatgericht insoweit (UA S. 10) zu einer Überführung des Angeklagten außerstande gesehen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 13).

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

Bellay

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