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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: IX ZB 94/11
Zurückweisung einer statthaften Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28537
Aktenzeichen: IX ZB 94/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 14.06.2010 - AZ: 84 IN 74/05

LG Münster - 27.01.2011 - AZ: 5 T 455/10

nachgehend:

BGH - 28.02.2013 - AZ: IX ZB 94/11

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 22.11.2012 - IX ZB 94/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 22. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts greifen nicht durch.

2

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung der Auffassung ist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von der Rechtsprechung des Senats zum Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse ab (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZR 172/03, ZIP 2004, 1727 [BGH 15.07.2004 - IX ZB 172/03]), kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass zwischen dem Interesse der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an der Fortdauer ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Hinblick auf eine durchzuführende Liquidation des Gesellschaftsvermögens und dem Interesse der natürlichen Person an der fortdauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen kein Unterschied zu machen ist, wäre diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargetan, dass im Hinblick auf die geleisteten Massekostenvorschüsse die in der Summe dem vom Gutachter ermittelten Betrag entsprechen, keine hinreichende Massekostendeckung gegeben ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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