Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 2 StR 251/12
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29086
Aktenzeichen: 2 StR 251/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 20.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 345 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

BGH, 22.11.2012 - 2 StR 251/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin D. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihr am 20. Februar 2012 zugestellte Urteil erst am 10. April 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.

Becker

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.