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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 1 StR 514/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27962
Aktenzeichen: 1 StR 514/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 02.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

BGH, 22.11.2012 - 1 StR 514/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack

Wahl

Rothfuß

Graf

Radtke

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