Beschl. v. 20.11.2012, Az.: VIII ZR 294/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Schöneberg - 22.03.2012 - AZ: 106 C 15/11
LG Berlin - 04.09.2012 - AZ: 63 S 137/12
Fundstelle:
WuM 2013, 62
BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 294/12
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
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