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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2012, Az.: VIII ZR 175/12
Rechtfertigung des Anspruchs auf Bestellung eines Notanwalts beim BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28610
Aktenzeichen: VIII ZR 175/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 15.09.2010 - AZ: 21 O 390/09

OLG Stuttgart - 17.04.2012 - AZ: 6 U 178/10

nachgehend:

BGH - 20.11.2012 - AZ: VIII ZB 49/12

Rechtsgrundlage:

§ 78b ZPO

BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 175/12

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anwälte, die für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auch begründet hatten, haben wegen Differenzen über den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung das Mandat niedergelegt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts, um dem Senat eine seinen Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unterbreiten zu können.

II.

2

Mit dem vom Kläger angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).

Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

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