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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2012, Az.: 2 StR 369/12
Begründetheit einer Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28523
Aktenzeichen: 2 StR 369/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei
hier: Anhörungsrüge

BGH, 20.11.2012 - 2 StR 369/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. November 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) macht der Verurteilte geltend, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 15. Juni 2012 wie auch seine Gegenerklärung vom 4. September 2012 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).

Becker

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