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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: I ZB 69/12
Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27253
Aktenzeichen: I ZB 69/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 12.03.2012 - AZ: 21 O 5128/12

OLG München - 10.08.2012 - AZ: 6 W 1415/12

BGH, 15.11.2012 - I ZB 69/12

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München 6. Zivilsenat vom 10. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH,Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäߧ 574 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

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