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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2012, Az.: 3 StR 457/12
Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27237
Aktenzeichen: 3 StR 457/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 26.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 13.11.2012 - 3 StR 457/12

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker

Pfister

Hubert

Schäfer

Spaniol

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