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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2012, Az.: IX ZR 190/11
Notwendigkeit einer Kenntnisnahme der Ausführungen der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27147
Aktenzeichen: IX ZR 190/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 25.06.2010 - AZ: 3 O 5065/08

OLG München in Augsburg - 18.10.2011 - AZ: 30 U 514/10

BGH - 19.07.2012 - AZ: IX ZR 190/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 09.11.2012 - IX ZR 190/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.

2

Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt darin nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für den Kläger abgeschlossenen Vertrages unstreitig ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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