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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2012, Az.: IX ZR 88/12
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28039
Aktenzeichen: IX ZR 88/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 28.09.2007 - AZ: 22 O 434/06

OLG Düsseldorf - 02.03.2012 - AZ: I-17 U 231/07

nachgehend:

BGH - 11.03.2013 - AZ: IX ZR 88/12

BGH, 08.11.2012 - IX ZR 88/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 8. November 2012: beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 3.814.139,85 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Gehörsrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Vill

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

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