Beschl. v. 08.11.2012, Az.: IX ZR 36/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kempten - 07.07.2011 - AZ: 32 O 2568/10
OLG München - 17.01.2012 - AZ: 14 U 3213/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.11.2012 - IX ZR 36/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340.794,18 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Den von der Klägerin geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Er ist nicht begründet. Wie aus dem von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Urteil des Landgerichts Kempten im Verfahren 1 O 1145/05 hervorgeht, wurde die Aussetzung der Vollziehung nicht nur bis zur Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Jahre 2000, sondern darüber hinaus auch während des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof angeordnet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
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