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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2012, Az.: 4 StR 376/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26714
Aktenzeichen: 4 StR 376/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 15.05.2012

AG Paderborn - 15.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

zu 1.: besonders schwerer Raub u.a.
zu 2. und 3.: schwerer Raub u.a.

BGH, 07.11.2012 - 4 StR 376/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Der Antrag des Generalbundesanwalts, das den Angeklagten C. betreffende Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Paderborn vom 15. November 2011 einzubeziehen und die Urteilsformel entsprechend zu ändern, geht ins Leere. Denn das Landgericht hat den Angeklagten bereits unter Einbeziehung dieses Urteils sowie eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 26. Februar 2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Reiter

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