Beschl. v. 07.11.2012, Az.: 2 StR 361/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 30.03.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Räuberischer Diebstahl u.a.
BGH, 07.11.2012 - 2 StR 361/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach
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