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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: IV ZR 78/11
Zulassung der Revision bei mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27594
Aktenzeichen: IV ZR 78/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - 18.12.2009 - AZ: 2 C 120/04

LG Karlsruhe - 18.03.2011 - AZ: 6 S 1/10

BGH - 12.09.2012 - AZ: IV ZR 78/11

BGH, 06.11.2012 - IV ZR 78/11

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. September 2012 Bezug genommen.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

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