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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 1 StR 515/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27450
Aktenzeichen: 1 StR 515/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 23.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 06.11.2012 - 1 StR 515/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Urteilstenor zu II. dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 20.10.2010 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 25.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack

Rothfuß

Sander

Cirener

Radtke

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