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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2012, Az.: III ZR 245/11
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26979
Aktenzeichen: III ZR 245/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 11.12.2008 - AZ: 2 O 222/07

OLG Jena - 04.10.2011 - AZ: 4 U 35/09

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 31.10.2012 - III ZR 245/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Schlick

Herrmann

Hucke

Seiters

Remmert

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