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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2012, Az.: I ZA 6/12
Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28309
Aktenzeichen: I ZA 6/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Marburg - 19.06.2012 - AZ: 82 M 1491/12

LG Marburg - 13.07.2012 - AZ: 3 T 171/12

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 31.10.2012 - I ZA 6/12

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. Juli 2012 nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH,Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN).

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Koch

Löffler

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