Beschl. v. 26.10.2012, Az.: IX ZR 76/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 21.10.2008 - AZ: 2-25 O 478/07
OLG Frankfurt am Main - 23.03.2010 - AZ: 6 U 21/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 26.10.2012 - IX ZR 76/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 26. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.