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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2012, Az.: IX ZR 76/10
Prüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26382
Aktenzeichen: IX ZR 76/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 21.10.2008 - AZ: 2-25 O 478/07

OLG Frankfurt am Main - 23.03.2010 - AZ: 6 U 21/09

BGH - 09.02.2012 - AZ: IX ZR 76/10

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 26.10.2012 - IX ZR 76/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 26. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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