Beschl. v. 25.10.2012, Az.: 4 StR 234/12
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 25.10.2012 - 4 StR 234/12
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt "Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten", richtig heißt:
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 22.08.2012 - AZ: 4 StR 234/12
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