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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2012, Az.: 4 StR 234/12
Berichtigung eines Beschlusses hinsichtlich der Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26152
Aktenzeichen: 4 StR 234/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 22.08.2012 - AZ: 4 StR 234/12

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 25.10.2012 - 4 StR 234/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt "Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten", richtig heißt:

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Quentin

Reiter

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 22.08.2012 - AZ: 4 StR 234/12

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