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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2012, Az.: 5 StR 491/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26378
Aktenzeichen: 5 StR 491/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 24.10.2012 - 5 StR 491/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Österreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

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