Beschl. v. 23.10.2012, Az.: IX ZA 31/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Pforzheim - 23.02.2012 - AZ: 3 IN 167/11
LG Karlsruhe - 02.08.2012 - AZ: 11 T 46/12
LG Karlsruhe - 17.08.2012 - AZ: 11 T 46/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.10.2012 - IX ZA 31/12
Redaktioneller Leitsatz:
Gegen den insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statthaft.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 2. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
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