Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: IX ZA 31/12
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27988
Aktenzeichen: IX ZA 31/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Pforzheim - 23.02.2012 - AZ: 3 IN 167/11

LG Karlsruhe - 02.08.2012 - AZ: 11 T 46/12

LG Karlsruhe - 17.08.2012 - AZ: 11 T 46/12

nachgehend:

BGH - 23.10.2012 - AZ: IX ZA 32/12

Rechtsgrundlage:

§ 4 InsO

BGH, 23.10.2012 - IX ZA 31/12

Redaktioneller Leitsatz:

Gegen den insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statthaft.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 23. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 2. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.