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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: 5 StR 481/12
Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei eineinhalb jähriger Untersuchungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26375
Aktenzeichen: 5 StR 481/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.03.2012

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 23.10.2012 - 5 StR 481/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Annahme, eine Entziehungsbehandlung habe nicht ausschließbar Aussicht auf Erfolg, ist ein unzutreffender Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Maßregel.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde; die Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zum Entfallen der Maßregelanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, indem sie angenommen hat, die Entziehungsbehandlung habe "nicht ausschließbar" Aussicht auf Erfolg (UA S. 19; vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 2 StR 301/09).

3

Von einer Zurückverweisung der Sache sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass sich der Angeklagte bereits seit eineinhalb Jahren in Untersuchungshaft befindet und eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in einem neuen tatgerichtlichen Verfahren angesichts des geringen zu verbüßenden Strafrestes jedenfalls unverhältnismäßig wäre (§ 62 StGB). Im Hinblick auf den verbleibenden Strafrest wird die Möglichkeit des § 35 BtMG zu prüfen sein.

4

Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst.

Raum

Schaal

Schneider

Dölp

Bellay

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