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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: 1 StR 462/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25450
Aktenzeichen: 1 StR 462/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 07.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 23.10.2012 - 1 StR 462/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die Worte "schwerer Vergewaltigung" durch die Worte "schwerer sexueller Nötigung" ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack

Rothfuß

Jäger

Cirener

Radtke

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