Beschl. v. 18.10.2012, Az.: V ZR 204/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Köln - 12.11.2010 - AZ: 204 C 74/10
AG Köln - 12.11.2010 - AZ: 204 C 285/10
LG Köln - 11.08.2011 - AZ: 29 S 285/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 18.10.2012 - V ZR 204/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt Räntsch und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 13. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 3 muss es richtig lauten:
Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Wiedereinsetzung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
In Rn. 11 muss es richtig lauten:
Damit fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob den Beklagten ein Zustimmungsanspruch zusteht.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 13.07.2012 - AZ: V ZR 204/11
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