Beschl. v. 18.10.2012, Az.: I ZR 44/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 07.10.2008 - AZ: 16 O 1188/06
KG Berlin - 25.01.2010 - AZ: 24 U 16/09
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
WRP 2013, 72 "Urheberrecht: Breitbandkabel"
BGH, 18.10.2012 - I ZR 44/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 16. August 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Rn. 19 dahin berichtigt, dass es dort statt "Der Gerichtshof hat es schließlich als unerheblich angesehen" heißt "Der Gerichtshof hat es schließlich als nicht unerheblich angesehen".
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 16.08.2012 - AZ: I ZR 44/10
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