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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2012, Az.: V ZB 154/11
Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Minderjährigen bei Unterbringung im Transitbereich des Flughafens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28146
Aktenzeichen: V ZB 154/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 24.03.2011 - AZ: 934 XIV 138/11

LG Frankfurt am Main - 03.06.2011 - AZ: 2-29 T 48/11

Fundstellen:

FamRZ 2013, 215

FGPrax 2013, 38-39

InfAuslR 2013, 78-79

JZ 2013, 38

NVwZ 2013, 312

BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11

Amtlicher Leitsatz:

AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3; FamFG § 26

Richtet sich die Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Minderjährigen, muss der Richter grundsätzlich von Amts wegen prüfen, ob dessen altersgerechte Unterbringung im Transitbereich des Flughafens oder in der sonstigen Unterkunft gewährleistet und der über 30 Tage hinausgehende Aufenthalt dort auch im Übrigen noch verhältnismäßig ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, eine marokkanische Staatsangehörige, kam mit ihrer knapp einjährigen Tochter am 24. Februar 2011 aus Casablanca am Flughafen Frankfurt am Main an und äußerte ein Schutzersuchen. Im Hinblick auf zwei spanische, räumlich auf die Exklave Ceuta beschränkte Visa in dem Reisepass der Betroffenen wurde beiden die Einreise verweigert und am 27. Februar 2011 ihre Zurückweisung nach Spanien verfügt. Am 1. März 2011 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden.

2

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 24. März 2011 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag zur Sicherung der Abreise der Betroffenen und ihres Kindes deren weiteren Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis zum 24. Mai 2011 an. Nach Ablehnung der Übernahme seitens der spanischen Behörden ist die Betroffene am 1. April 2011 aus der Unterbringung am Flughafen entlassen und in die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge weitergeleitet worden. Ihr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung gerichteter Antrag ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Betroffenen die Einreise zu Recht verweigert worden, weil Spanien nach der Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen sei. Da eine Übernahmezusage aus Spanien nicht vorgelegen habe und die Zurückweisung somit nicht habe vollzogen werden können, sei gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Zurückweisungshaft anzuordnen gewesen.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag der Betroffenen im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dabei hat es sich nicht zu ihren Lasten ausgewirkt, dass in dem angefochtenen Beschluss mehrfach von Zurückweisungshaft die Rede ist, obwohl das Amtsgericht eine Anordnung über den Transitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG getroffen hat und es sich bei diesem, weil eine jederzeitige Abreise möglich bleibt, nicht um Zurückweisungshaft handelt (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG), sondern um eine richterlich angeordnete Aufenthaltsbeschränkung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 9).

5

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Amtsgericht bei der Anordnung des Transitaufenthalts nicht prüfen, ob es sich bei dem auf die Exklave Ceuta beschränkten Visum in dem Reisepass der Betroffenen um ein Visum handelte, welches unter Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) fiel, damit die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung ihres Asylantrags eröffnete und deshalb einer Einreise in das Bundesgebiet entgegenstand. Der Haftrichter hat als Grundlage für die Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG nämlich von der Einreiseverweigerung durch die Grenzbehörde auszugehen. Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die - von der Betroffenen auch angerufenen - Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, aaO, Rn. 11 u. 21).

6

2. a) An dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Haftrichter prüfen muss, ob die Abreise des Betroffenen innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG). Hinsichtlich der von den Verwaltungsgerichten zu klärenden Fragen ist er lediglich gehalten, den Stand und den voraussichtlichen Fortgang eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ermitteln und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 [BVerfG 27.02.2009 - 2 BvR 538/07]; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 Rn. 24).

7

b) Die Annahme des Haftrichters, die Abreise der Betroffenen sei innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Spanien die Übernahme der Betroffenen am 30. März 2011 abgelehnt hat. Bei der Prognose waren die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und der Zurückweisung nach Spanien zu unterstellen. Unter weiterer Berücksichtigung der Darlegungen der Beteiligten zu 2, dass die Frist, innerhalb der die spanischen Behörden auf das gestellte Übernahmeersuchen antworten mussten, am 1. April 2011 ablief, und der Regelung in Art. 18 Abs. 7 der Dublin-II- Verordnung, wonach bei fehlender Reaktion innerhalb der Frist von der Stattgabe des Ersuchens auszugehen ist, konnte der Haftrichter annehmen, dass eine Abreise der Betroffenen nach Spanien innerhalb der ersten Aprilhälfte zu erwarten war. Dass sich diese Erwartung nicht erfüllt hat, macht die Prognose nicht fehlerhaft.

8

3. Die angefochtene Entscheidung hält der Nachprüfung ferner stand, soweit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt wird.

9

Richtig ist allerdings, dass das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG gilt. Es erfordert, dass die Zurückweisung von der Grenzbehörde ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben wird, und ist beispielsweise verletzt, wenn der Betroffene ohne nachvollziehbare Gründe erst mehrere Tage nach seinem Einreiseversuch befragt wird oder wenn die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich in die Wege geleitet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23 f.).

10

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hier jedoch nicht feststellen. Zwar ist die Betroffene erst am dritten Tag nach ihrem Einreiseversuch befragt worden. Dies geschah aber nicht ohne nachvollziehbare Gründe. Die Einreiseberechtigung der Betroffenen hing davon ab, ob die in ihrem Reisepass befindlichen Visa für die Exklave Ceuta als spanische Schengenvisa anzusehen waren. Dieser Rechtsfrage durfte die Beteiligte zu 2 zunächst nachgehen. Denn eine Befragung der Betroffenen versprach keinen Erkenntnisgewinn, solange sich die Beteiligte zu 2 noch nicht über die Bedeutung eines räumlich auf Ceuta beschränkten Visums informiert hatte und zu einer vorläufigen Einschätzung der Rechtlage gelangt war. Dass eine solche Prüfung vor der Befragung stattgefunden hatte, durfte der Haftrichter aus dem Umstand schließen, dass die Beteiligte zu 2 noch am Tag der Befragung (Sonntag, 27. Februar 2011) die Zurückweisung der Betroffenen verfügt und den Sachverhalt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt hat. Dieses ersuchte die spanischen Behörden am übernächsten Tag (Dienstag, 1. März 2011) und damit unverzüglich um die Übernahme der Betroffenen.

11

4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Unterbringungsanordnung rechtswidrig war, weil die Betroffene ihr knapp einjährigen Kindes bei sich hatte.

12

a) Ein generelles Verbot eines erzwungenen Aufenthalts von Müttern mit Kleinkindern im Transitbereich eines Flughafens besteht nicht (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Abschiebungshaft).

13

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Anordnung im konkreten Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Diesem kommt zwar besondere Bedeutung zu, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27). Gleiches gilt - da das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 51; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23) - für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG.

14

Grundsätzlich ist der Haftrichter daher auch bei einer solchen Anordnung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine altersgerechte Unterbringung des Minderjährigen gewährleistet und die über 30 Tage hinausgehende Unterbringung auf dem Flughafen auch im Übrigen noch verhältnismäßig ist. Vorliegend konnte von einer solchen Prüfung nur deshalb abgesehen werden, weil die Tochter der Betroffenen aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage war, die mit dem Aufenthalt im Transitbereich verbundene Freiheitsbeschränkung zu erfassen und weil die Betroffene, obwohl anwaltlich vertreten, bei ihrer Anhörung nicht geltend gemacht hat, dass ein weiterer Aufenthalt im Transitbereich angesichts der Art der Unterbringung oder der Verpflegung mit Rücksicht auf das Kleinkind nicht zumutbar sei. Damit fehlte es an konkreten Anhaltspunkten für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die den Haftrichter insbesondere zu Ermittlungen über die Art der Unterbringung der Betroffenen und ihres Kindes verpflichtet hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 38). Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

15

c) Rechtsfehlerhaft hat es der Haftrichter allerdings unterlassen, die Dauer der Freiheitsbeschränkung mit Rücksicht auf das Kleinkind kritisch zu hinterfragen. Weder ist ein sachlicher Grund erkennbar, warum der Transitaufenthalt überhaupt bis zum 24. Mai 2011 angeordnet worden ist (die Frist für eine Äußerung der spanischen Behörden endete am 1. April 2011), noch kann ein solcher Zeitraum für einen Transitaufenthalt eines Erwachsenen mit einem (Klein-)Kind als verhältnismäßig angesehen werden. Dieser Fehler hat sich aber nicht zu Lasten der Betroffenen ausgewirkt, da sie den Transitbereich am 1. April 2011 verlassen konnte und der Zeitraum, den sie - gerechnet ab ihrer Ankunft in Frankfurt - dort mit ihrem Kind insgesamt verbracht hat, noch hinnehmbar ist.

16

Für eine Feststellung, dass die darüber hinaus gehende Anordnungsdauer sie in ihren Rechten verletzt hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG); das gilt auch für Anordnungen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 8). An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht (mehr) in Abschiebungshaft befunden hat (vgl. für den Fall anderweitiger Haft: Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, Rn. 6, [...] sowie Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10, [...]). Entsprechendes gilt für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG.

IV.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Dolmetscherkosten sind allerdings nicht zu erheben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

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