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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 5 StR 384/12
Prüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26361
Aktenzeichen: 5 StR 384/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 11.10.2012 - 5 StR 384/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. August 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. April 2012 mit Beschluss vom 29. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. September 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war ebenso wie seine Stellungnahme vom 20. August 2012 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsberatung (vgl. dazu BVerfG NJW 2012, 2334). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Umstände, die eine Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung geboten hätten, lagen nicht vor. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verstoßen weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen sonstige grundrechtsgleiche Rechte oder Menschenrechte.

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