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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: KZR 40/11
Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung der Revision bzgl. Rückzahlung von erhaltenen Nettoentgelten und Erstattung der Mehrwertsteuer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25948
Aktenzeichen: KZR 40/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 31.08.2005 - AZ: 91 O 230/04

OLG Düsseldorf - 16.05.2007 - AZ: VI-2 U (Kart) 10/05

BGH - 13.10.2009 - AZ: KZR 41/07

OLG Düsseldorf - 08.06.2011 - AZ: VI-U (Kart) 2/11

BGH, 09.10.2012 - KZR 40/11

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich, erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die Revision zugelassen werden könnte.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000.000 €

Tolksdorf

Meier-Beck

Raum

Strohn

Löffler

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