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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: EnVZ 14/12
Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einem Neuanschluss an das Mittelspannungsnetz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 32134
Aktenzeichen: EnVZ 14/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 25.01.2012 - AZ: VI-3 Kart 136/10 (V)

Rechtsgrundlagen:

§ 11 NAV

§ 17 EnWG

BGH, 09.10.2012 - EnVZ 14/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die weiteren Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten und Auslagen selbst.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 324.197 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

2

1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehene Frage: "unter welchen Voraussetzungen ein Neuanschluss an das Mittelspannungsnetz zu bejahen ist, der im Einklang mit § 17 Abs. 1 EnWG die Erhebung eines Baukostenzuschusses rechtfertigt", ist nicht ausreichend substantiiert (vgl. Hk-ZPO/ Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 13). Es wird nicht deutlich, welchen konkreten, vom Beschwerdegericht angenommenen Voraussetzungen die Antragstellerin überhaupt grundsätzliche Bedeutung beimessen will. Eine ausreichende Konkretisierung findet sich auch nicht in den Erläuterungen hierzu.

3

Der hiermit in Zusammenhang stehenden Frage 7, ob die Erhebung von Baukostenzuschüssen überhaupt mit § 17 EnWG vereinbar ist, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Lösung offen zu Tage tritt. Der Baukostenzuschuss ist zwar nur für Niederspannungsnetze ausdrücklich geregelt (§ 11 NAV). Für Fertigungsbetriebe, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden wollen, kann aber nichts anderes gelten.

4

2. Gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung weisen die von der Antragstellerin unter 2. und 5. aufgeworfenen Fragen auf, die jeweils einen Verzicht belegen oder nicht belegen sollen. Insoweit geht es um die Auslegung von schriftsätzlichen Erklärungen. Diese sind regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogen.

5

3. Die unter 3. und 4. aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Ob einem Anschlussnehmer ein Wahlrecht zustehen kann (Frage 3), seinen Strom über unterschiedliche Netzanschlüsse zu beziehen, ist eine Einzelfallfrage. Ebenso wenig ist die im Anschluss an die vom Beschwerdegericht gebrauchte Formulierung einer "gesamtschuldnerischen Haftung" der RWE und der Antragsgegnerin - aufgeworfene Frage 4 entscheidungserheblich. Wenn keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Belieferung der Antragstellerin bestanden haben sollte und der Antragstellerin mithin keine Wahlmöglichkeit eingeräumt gewesen wäre, würde dies hinsichtlich der Qualifizierung des später geschaffenen Anschlusses als "neu" nichts ändern. In diesem Falle spräche nämlich erst recht nichts gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich um einen Neuanschluss gehandelt habe.

6

4. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung weist die Frage 6 auf, ob es mit § 17 Abs. 1 EnWG zu vereinbaren ist, dass "für den Anschluss an ein Mittelspannungsnetz auch dann die Zahlung eines Baukostenzuschusses verlangt werden kann, obwohl weder ein Neuanschluss noch eine Leistungserhöhung Kosten für die Erstellung oder die Verstärkung der örtlichen Verteilanlagen verursacht haben". Die Fragestellung entfernt sich schon von den Feststellungen des Beschwerdegerichts. Nach den Beschlussgründen (S. 17 f.) sollte die Schaffung des Anschlusses gerade deshalb erfolgen, weil zum Jahreswechsel 2005/2006 eine Leistungserhöhung um 1.000 kVA anstand und über keinen der beiden Netzbetreiber, weder durch die RWE im Norden noch durch die Antragsgegnerin im Süden, die erhöhte Gesamtleistung hätte zur Verfügung gestellt werden können.

7

5. Die unter 8. angesprochene Frage, wonach der Baukostenzuschuss wegen eines nicht eingeholten Schiedsgutachtens noch nicht fällig sein soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung und damit gleichfalls nicht grundsätzlich. Die Verfügung der Landesregulierungsbehörde bezog sich darauf, dass der Baukostenzuschuss schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt war. Die Frage seiner Fälligkeit war deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Tolksdorf

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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