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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: EnVR 42/11
„Pumpspeicherkraftwerke III“
Ermittlung der Netznutzungsentgelte nach der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl aufgrund der veröffentlichten Netzentgelte als Grundlage für die Berechnung des hälftigen Mindestentgelts für sämtliche Netzkunden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 32203
Aktenzeichen: EnVR 42/11
Entscheidungsname: Pumpspeicherkraftwerke III
ECLI: [keine Angabe]
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 30.06.2010 - AZ: VI-3 Kart 197/09 (V)

BGH - 24.05.2011 - AZ: EnVZ 80/10

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

§ 13 EnWG

§ 14 EnWG

Fundstellen:

JZ 2013, 258

RdE 2013, 171-172

BGH, 09.10.2012 - EnVR 42/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Das Mindestentgelt ist nach § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV a.F. nicht in Abhängigkeit von der gewählten Berechnungsmethode zu bestimmen.

2.

Entnimmt ein Pumpspeicherkraftwerk Pumpstrom, um das obere Speicherbecken wieder aufzufüllen, kann für die Entnahme von Pumpstrom ein kraft Vereinbarung reduziertes Netzentgelt in Ansatz gebracht werden, wenn für diese Entnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV gegeben sind.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen Nummer 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 6. Februar 2009 zurückgewiesen wurde.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Nummer 2 des vorgenannten Beschlusses aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 542.316 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt das Pumpspeicherkraftwerk Rönkhausen, das an das Hochspannungsnetz der Antragstellerin angeschlossen ist. Aus diesem Netz entnimmt die Betroffene Strom für den Betrieb ihres Pumpspeicherkraftwerkes. Für dieses Pumpspeicherkraftwerk schloss sie am 7. Juli 2008 mit der Antragstellerin eine Vereinbarung über die zu entrichtenden individuellen Nutzungsentgelte. Die Antragstellerin beantragte für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine Genehmigung der vereinbarten Netzentgelte bei der Bundesnetzagentur.

2

Die Bundesnetzagentur, die grundsätzlich die Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgelts anerkennt, hat dieses genehmigt, jedoch unter Bezugnahme auf einen von ihr mittlerweile erlassenen Leitfaden im Beschlusstenor ihrer Entscheidung unter Nummer 2 und 3 Einschränkungen verfügt. Danach muss, soweit die Betroffene auf der Basis von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abrechnet, auf dieser Grundlage auch der Mindestbetrag des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. bestimmt werden (Nummer 2). Weiterhin wurde der Betroffenen von der Bundesnetzagentur untersagt, Strom während der in das Höchstlastfenster fallenden Zeiten leistungspreisfrei zu entnehmen, um im Anschluss an eine Inanspruchnahme nach §§ 13, 14 EnWG die Verfügbarkeit des Kraftwerks wiederherzustellen (Nummer 3). Gegen diese Maßgaben in Nummer 2 und 3 der Genehmigung hat die Betroffene Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie die Ermittlung des Mindestentgelts betrifft, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung aus, dass ein individuelles Netzentgelt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV dann Anwendung finde, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten es offensichtlich sei, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweiche. Diese Voraussetzung sei für das von der Betroffenen betriebene Pumpspeicherkraftwerk gegeben, weil dieses regelmäßig in der Schwachlastphase Strom beanspruche, um diesen in Phasen mit hoher Netzbelastung wieder an das Netz abzugeben. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Es gehe deshalb nur um die Höhe des zu gewährenden Nachlasses. Dabei habe die Bundesnetzagentur den beteiligten Unternehmen zu deren Gunsten die Möglichkeit eröffnet, die Berechnung des individuellen Netzentgelts aufgrund einer Wahloption durchzuführen. Dies beruhe darauf, dass sich bei einer Benutzungsstundenzahl von über 2.500 Stunden eine höhere Entgeltreduktion einstelle als bei einer solchen unter 2.500 Benutzungsstunden. Die Betroffene, deren Benutzungsstundenzahl im Referenzzeitraum nur 1.486 Stunden betragen habe, sei erheblich von dem Grenzwert entfernt. Wenn sie dennoch auf der Grundlage der Option mit über 2.500 Benutzungsstunden abrechne, dann müsse sie sich bei der Bestimmung der Mindestgrenze an der in Ansatz gebrachten Stundenzahl festhalten lassen. Dies sei mittlerweile in der Leitlinie der Bundesnetzagentur klargestellt. Soweit eine frühere Fassung an eine Benutzungsdauer von weniger als 2.500 Benutzungsstunden angeknüpft habe, liege ein redaktionelles Versehen vor.

5

Ohne Erfolg - so führt das Beschwerdegericht weiter aus - seien auch die Angriffe der Betroffenen gegen Nummer 3 des Bescheides. Eine leistungspreisfreie Netznutzung innerhalb der Höchstlastphase widerspreche schon § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Im Übrigen erwerbe die Betroffene durch die Energiebereitstellung einen Vergütungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StromNVZ gegen den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, der auch für die Kosten aufkommen müsse und sie nicht auf die Netznutzer verlagern dürfe.

6

2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das zutreffend die bis zum 25. August 2009 geltende Fassung der Stromnetzentgeltverordnung anwendet, hält nur bezüglich der Nummer 3 des Genehmigungsbescheides der rechtlichen Überprüfung stand.

7

a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. nicht in Abhängigkeit von der gewählten Berechnungsmethode zu bestimmen. Für die Betroffene errechnet sich das Mindestentgelt nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn sie von der Wahloption, auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abzurechnen, Gebrauch macht. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Mindestentgeltregelung des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass im Rahmen der Vereinbarung individueller Netzentgelte Netzkunden zu hohe Nachlässe eingeräumt werden, die - wie Rabatte überhaupt - dann letztlich von der Gemeinschaft aller Netznutzer getragen werden müssten. Diese Zielsetzung der Mindestentgeltregelung verdeutlicht, dass der Vergleichsmaßstab nur die tatsächliche Benutzungsstundenzahl und das sich hieraus ergebende Netzentgelt sein kann, das der Netzkunde ohne die Individualvereinbarung zu bezahlen hätte. Dagegen stellt die Wahloption eine alternative Berechnungsmethode dar, die dem Umstand Rechnung tragen soll, dass wegen des zunehmenden Gewichts des Leistungspreises bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden sich Ungleichgewichte ergeben können, weil ansonsten die individuellen Netzentgelte bei Letztverbrauchern mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden höher ausfielen als bei Letztverbrauchern mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - EnVR 47/11 Pumpspeicherkraftwerke II). Zudem steht das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. in einem Bezug zur Regelung des letzten Satzes dieses Absatzes, wonach im Falle des Nichteintritts der Voraussetzungen einer Individualvereinbarung nach den allgemein gültigen Netzentgelten abgerechnet werden muss. Dieses allgemeine Netzentgelt bildet dann auch die Basis für die Berechnung des Mindestentgelts, das zugunsten der Gemeinschaft der Netznutzer die Absenkung der Netznutzungsentgelte auf die Hälfte begrenzt.

8

Diese Auslegung betrifft - anders als die Bundesnetzagentur meint - kein "Rosinenpicken". Die nach der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl aufgrund der veröffentlichten Netzentgelte ermittelten Netznutzungsentgelte bilden für sämtliche Netzkunden die Grundlage für die Berechnung des hälftigen Mindestentgelts. Dies führt zwar zu unterschiedlichen Reduzierungsspielräumen. Da es sich bei der Berechnung nach der Wahloption jedoch nur um einen - zur Vermeidung von Ungleichheiten - eingeführten (virtuellen) Grenzwert handelt, ist dies unerheblich, zumal - worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist - die eröffneten Reduzierungsspielräume nicht in jedem Fall in vollem Umfang ausgeschöpft werden können müssen.

9

b) Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht die Genehmigungsbeschränkung in Nummer 3 des Bescheides für zulässig erachtet. Dort erfolgte die Genehmigung des individuellen Netzentgelts unter der Bedingung der Streichung der mit dem Netzbetreiber getroffenen vertraglichen Regelungen, wonach die Betroffene die Netze leistungspreisfrei in lastschwachen, aber in das Hochlastfenster fallenden Zeiten nutzen dürfe, um im Anschluss an eine außerplanmäßige Inanspruchnahme die Verfügbarkeit des Pumpspeicherkraftwerks wiederherzustellen.

10

Die Inanspruchnahme des Pumpspeicherkraftwerks nach §§ 13, 14 EnWG wird - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - gesondert vergütet. Löst der Netzbetreiber nach § 13 Abs. 1 EnWG die Einspeisung von Pumpstrom durch Anforderung an die Betroffene aus (sogenanntes Redispatch), um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes zu gewährleisten (Bourwieg in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10), hat er die hierfür angefallenen Kosten den Netznutzern in Rechnung zu stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StromNZV). Dabei bemisst sich die von den Netzbetreibern zu zahlende und auf die Netznutzer umzulegende Vergütung nach dem Preis, der sich aus dem vom Netzbetreiber angenommenen Angebot ergibt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StromNZV). Umgekehrt besteht für den Stromlieferanten gegenüber dem Netzbetreiber ein Anspruch aus dem von diesem angenommenen Angebot. Im Falle der Einspeisung von Pumpstrom auf Anforderung des Netzbetreibers umfasst die angebotene Stromlieferung preislich auch die Herstellungskosten der Elektrizität, also auch die Netznutzung für die Entnahme des Pumpstroms.

11

Entgegen der Auffassung der Betroffenen besteht kein Anspruch darauf, dass das Pumpspeicherkraftwerk in der Folge leistungspreisfrei im Hochlastzeitfenster Pumpstrom entnehmen kann, um das obere Speicherbecken wieder aufzufüllen. Ob für die folgende Entnahme von Pumpstrom ein kraft Vereinbarung reduziertes Netzentgelt in Ansatz gebracht werden kann, richtet sich danach, ob für diese Entnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV gegeben sind, mithin der Höchstlastbeitrag von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen (§ 2 Nr. 8 StromNEV) aus dieser Netzebene abweicht. Gegebenenfalls muss die Betroffene zuwarten, bis sie in dem privilegierten Zeitraum zu den individuell vereinbarten Netzentgelten entnehmen kann.

Tolksdorf

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Verkündet am: 9. Oktober 2012

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