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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 370/12
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26087
Aktenzeichen: 5 StR 370/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 15.03.2012

Hinweis:

- Von Rechts wegen -

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 09.10.2012 - 5 StR 370/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2012,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Schaal,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Basdorf

Schaal

Dölp

König

Bellay

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