Beschl. v. 04.10.2012, Az.: 3 StR 88/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub
BGH, 04.10.2012 - 3 StR 88/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Oktober 2011 gewährt und die Revision als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 beantragt der Angeklagte, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, da das landgerichtliche Urteil nicht von allen Richtern unterschrieben worden sei.
Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen eine das Verfahren abschließende Revisionsentscheidung nach Einführung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO überhaupt noch statthaft ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 356a Rn. 1a mwN). Der Rechtsbehelf dringt jedenfalls in der Sache nicht durch; ausweislich des Akteninhalts haben die Berufsrichter das Original des schriftlichen Urteils unterzeichnet. Es besteht deshalb auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Frist zur Begründung der Revision durch die Zustellung der entsprechenden Urteilsausfertigung nicht in Gang gesetzt worden ist.
Becker
Schäfer
Mayer
Gericke
Spaniol
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.