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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2012, Az.: XI ZR 325/11
Erklärung eines Rechtsmittels für verlustig nach Rücknahme der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23821
Aktenzeichen: XI ZR 325/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 17.06.2010 - AZ: 309 O 233/09

OLG Hamburg - 15.06.2011 - AZ: 13 U 118/10

BGH, 02.10.2012 - XI ZR 325/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 25.250 €

Wiechers

Joeres

Ellenberger

Pamp

Menges

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