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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2012, Az.: 3 StR 289/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet im Hinblick auf die Anrechnung der in Bulgarien erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24569
Aktenzeichen: 3 StR 289/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 28.02.2012

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßigee Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

BGH, 02.10.2012 - 3 StR 289/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Schäfer

Mayer

Gericke

Spaniol

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