Beschl. v. 02.10.2012, Az.: 3 StR 289/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 28.02.2012
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßigee Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
BGH, 02.10.2012 - 3 StR 289/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Schäfer
Mayer
Gericke
Spaniol
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