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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2012, Az.: IX ZB 252/11
Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24823
Aktenzeichen: IX ZB 252/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 09.04.2009 - AZ: 1503 IK 2672/02

LG München I - 23.08.2011 - AZ: 14 T 10072/09

BGH - 14.06.2012 - AZ: IX ZB 252/11

BGH, 27.09.2012 - IX ZB 252/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27.September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Der Senat hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Landgerichts, ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Schuldnerin im Sinne der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO läge nicht vor, vorgebrachten Einwendungen in vollem Umfang auf das Vorliegen von Zulässigkeitsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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