Beschl. v. 26.09.2012, Az.: IV ZR 164/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mannheim - 19.04.2011 - AZ: 2 O 200/10
OLG Karlsruhe - 19.04.2012 - AZ: 12 U 34/12
BGH, 26.09.2012 - IV ZR 164/12
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte-rin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 911,80 €
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für er heblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä-rungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
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