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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: IV ZR 159/12
Zurückweisung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24661
Aktenzeichen: IV ZR 159/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 06.07.2011 - AZ: 26 O 384/10

OLG Köln - 17.04.2012 - AZ: 9 U 207/11

Rechtsgrundlage:

§ 552a ZPO

BGH, 26.09.2012 - IV ZR 159/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte-rin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 711,80 €

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä-rungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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