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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.2012, Az.: III ZR 264/11
Voraussetzungen für die Beschränkung oder den Ausschluss einer "echten" Enteignungsentschädigung durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Anspruch auf Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 20.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24570
Aktenzeichen: III ZR 264/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 27.07.2011 - AZ: 15 O 20053/10

OLG München - 10.11.2011 - AZ: 1 U 3517/11

Fundstellen:

BauR 2013, 131

BauR 2013, 446-449

DÖV 2013, 124

EBE/BGH 2012, 351-352

FuB 2012, 285-286

GuG 2013, 57-58

JZ 2013, 5

MDR 2012, 1337-1338

NVwZ-RR 2013, 7-9

VersR 2013, 1404

ZAP 2013, 15

ZAP EN-Nr. 25/2013

ZfBR 2013, 33-35

ZfBR 2013, 49-51

BGH, 20.09.2012 - III ZR 264/11

Amtlicher Leitsatz:

GG Art. 14 Abs. 3 A; FStrG § 19 Abs. 5 , § 74 Abs. 2 VwVfG; BayEG Art. 8, 11

Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285).

Der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG stehen nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung zu beachten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm.

2

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. 9040/20, 9040/10 und 9045 der Gemarkung M. , Garmischer Straße 244, 246, 248, 250, 252, 254 und 256. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 9040/4 Gemarkung M. , Garmischer Straße 221, 223, 225, 227, 229 und 231. Die Grundstücke sind in Reihenbauweise mit Mietshäusern zur Wohnnutzung entlang des Mittleren Rings bebaut.

3

Die beklagte Landeshauptstadt ist als Straßenbaulastträgerin zuständig für die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 7. Februar 2003 zur Realisierung des Vorhabens "Ausbau Mittlerer Ring Südwest, Untertunnelung des L. Platzes". Während der gesamten Bauzeit sollten in der G. Straße drei Fahrspuren je Fahrtrichtung sowie Geh- und Radwege beidseitig provisorisch aufrechterhalten werden. Im Planfeststellungsbeschluss hatte sich die Regierung von Oberbayern vorbehalten, über Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegen das zumutbare Maß übersteigenden Baulärm beziehungsweise über Entschädigungsansprüche auf Antrag zu entscheiden. Da der vorhandene Straßenraum nicht ausreichte, beantragte die Beklagte zuerst die vorzeitige Besitzeinweisung und anschließend die endgültige Nutzungsüberlassung von Teilflächen der Grundstücke der Kläger bei der Enteignungsbehörde, um für die Dauer der Baumaßnahme über diese Flächen die Fahrspuren und Wege zu führen.

4

Mit Beschluss vom 29. September 2010 sprach die Enteignungsbehörde der Beklagten für den Ausbau des Mittleren Rings in M. ein bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Kläger zu. Zugleich setzte die Enteignungsbehörde anhand von Pacht-Vergleichswerten eine Entschädigung in Höhe von 1,30 €/m2

monatlich für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der Grundstücksteilflächen fest, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit sollten nach Auffassung der Enteignungsbehörde alle im Zusammenhang mit dem Nutzungsentzug eingetretenen Vermögensnachteile gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung entschädigt sein. Eine Entschädigung für Mietminderungen und Leerstände infolge einer erhöhten Lärmbelästigung durch die provisorische Fahrbahnführung auf den vorgenannten Grundstücken gewährte die Enteignungsbehörde nicht.

5

Im Zuge der provisorischen Verkehrsführung wurde die Fahrbahn nebst Geh- und Radwegen an die Wohnhäuser der Kläger herangerückt. Der Abstand verringerte sich von ursprünglich 12,50 m auf 2,50 m.

6

Wegen der Verschwenkung der Straße und des dadurch bedingten Ansteigens der Lärmbelastung durch den darauf fließenden Verkehr begehren die Kläger im Hinblick auf zu erwartende beziehungsweise bereits eingetretene Mietausfälle und Mietminderungen eine Enteignungsentschädigung.

7

Ihre Klage auf Feststellung der Berechtigung einer weitergehenden Enteignungsentschädigung im Hinblick auf den Verkehrslärm ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Enteignungsentschädigungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I.

10

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine weitere Enteignungsentschädigung verneint. Einem solchen Anspruch stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2003 entgegen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Anleger Mietminderungen oder Mietausfälle hinnehmen müssten. Soweit die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nicht nur Baulärm sondern auch eine Beeinträchtigung durch Straßenlärm erfasse, wäre die Klage unzulässig, da den Klägern ein einfacherer und sachnäherer Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehe.

11

Wenn die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nur auf Baulärm beschränkt sei, sei die Klage unbegründet. Dann stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses einem Entschädigungsanspruch entgegen. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch könne abgesehen vom Ausnahmefall einer Planergänzung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Es spiele keine Rolle, dass es hier nicht um Schallschutzmaßnahmen, sondern um Mietausfall gehe. Die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gelte nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für sonstige wertmindernde Auswirkungen auf das Grundstück. Auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie verpflichtet gewesen wären, im Wege des Primärrechtsschutzes ge-

gen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Sperrwirkung der Planfeststellung hier ins Leere gehe, da zusätzlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei und die enteigneten Kläger ihre Einwände und Rechte auch im Enteignungsverfahren vorbringen könnten. Es wäre ungereimt und ungerecht, die auch förmlich Enteigneten bei der Verfolgung gleichartiger Vermögensnachteile hinsichtlich der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu privilegieren. Die Klage würde auch daran scheitern, dass die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangten, für alle weiteren Nachteile aufzukommen, die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger herrührten. Die Kläger hätten aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG jedoch nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und nicht auf Schadensersatz und das auch nur dann, wenn die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Die Beklagte müsse deshalb entgegen der Einschätzung der Kläger nicht ohne Wenn und Aber für sämtliche weiteren Folgen der Fahrbahnverschwenkung einstehen.

II.

12

Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch der Kläger aus § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) nicht verneint werden.

13

Zutreffend rügen die Kläger, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für die hier gegenständliche Enteignungsentschädigung ausgegangen ist, weshalb es sowohl für die Zulässigkeit (Rechtsschutzbedürfnis) als auch für die Begründetheit der

Klage dahinstehen kann, ob die den "Baulärm" betreffenden Aussagen im Planfeststellungsbeschluss auch den hier in Rede stehenden Verkehrslärm erfassen.

14

1. Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Enteignungsgesetzen beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 290). Ein solcher Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinhaber oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt. Der Ausschluss privater Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zielt demgegenüber auf Ansprüche aus Besitz oder Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkung beeinträchtigten Grundstücken. Daraus folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Verbindlichkeit für das gegebenenfalls nachfolgende Enteignungs(-entschädigungs)verfahren hat. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach dem Grundsatz der Problembewältigung und im Hinblick auf mögliche enteignungsgerichtliche Vorwirkungen auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muss, soweit das Vorhaben sich möglicherweise nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 290 f).

15

Demgemäß stehen der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung (siehe Art. 11 Abs. 1

Satz 1 BayEG) zu beachten (vgl. Aust in Aust/Jakobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., Rn. 779).

16

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 21. Januar 1999 (aaO) nichts anderes. Der Senat hat im damaligen Fall ausgeführt, dass ein Anspruch aus einem enteignenden Eingriff im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht komme, da insoweit der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch gegebenenfalls im Wege von Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Dabei handelte es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, was der Senat in der angegebenen Entscheidung ausdrücklich seinen Ausführungen vorausgeschickt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 293).

17

Da die Kläger vorliegend eine Enteignungsentschädigung begehren, ist es auch ohne Belang, dass nach der - im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 ergangenen - Rechtsprechung des V. Zivilsenats neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche (privater) Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1171 Rn. 15 ff mwN).

18

2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG i.V.m. § 19 Abs. 5 FStrG steht den Klägern ein Anspruch auf eine Entschädigung für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu. Wie der Senat zum Inhaltsgleichen § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB entschieden hat, können über die Substanzentschädigung hinaus Folgeschäden entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Enteignung unmittelbar oder zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte

und nicht bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen oder Chancen dem Eigentumsschutz unterliegen. Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25, Rn. 19 mwN). Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der Senat ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein braucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das es enteignet wurde (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1973 - III ZR 138/71, BGHZ 61, 253, 254; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl 1978, 374, 375 [BGH 01.12.1977 - III ZR 130/75]; vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, NJW 1999, 1247, 1250, insoweit in BGHZ 140, 285 nicht abgedruckt).

19

3. Vorliegend machen die Kläger geltend, die Vermietbarkeit ihrer Häuser auf der nicht von der Enteignung betroffenen Teilfläche ihres Grundstücks sei beeinträchtigt. Die Vermietbarkeit eines Hauses gehört zu den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07, NVwZ 2008, 348 [BGH 28.11.2007 - III ZR 114/07]).

20

Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist, ob und in welchem Maße die mit dem Betrieb der Straße aufgrund der Verlegung ihrer Führung über den von der Enteignung betroffenen Grundstücksteil verbundenen Nachteile stärker auf den dem Eigentümer verbliebenen Restbesitz einwirken, als dies ohne Enteignung der entsprechenden Flächen der Fall gewesen wäre. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die von der Enteignung betroffenen Flächen die Möglichkeit geboten hätten, den Grundbesitz gegen diese Einwirkung abzuschirmen und ob ein Wegfall der "Schutzzone" zu einer spürbaren Beeinträchtigung des übrigen Eigentumsrechts geführt hat (vgl. Senatsurteil

vom 6. März 1986 - III ZR 146/84, NJW 1986, 2424, 2425 [BGH 06.03.1986 - III ZR 146/84]). Der Senat hat dabei die Grenze der noch entschädigungslos hinzunehmenden Geräuschbelastung aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmt und es zugelassen, dass Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder im Schrifttum befürwortet werden, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1986 aaO). Sollte deshalb durch die Verlegung der Straße von einem Abstand von 12,50 m auf 2,50 m eine Steigerung der Lärmbelastung in spürbarer Weise festzustellen sein, was zur Folge hat, dass die Kläger Mietminderungen ihrer Mieter ausgesetzt werden, wird ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Auswirkungen oder Belästigungen, die das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar - am Maßstab des § 906 BGB gemessen - ohne Ausgleich hinnehmen muss (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220, 222; vom 7. Mai 1981 - III ZR 67/80, BGHZ 80, 360, 362 f; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl. 1978, 374, 375; vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75, NJW 1978, 318, 319).

21

Ohne Erfolg bleibt die Gegenrüge der Beklagten, die Kläger hätten die Lärmzunahme nicht hinreichend substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt. Zu Substantiierung gehört nicht die konkrete Behauptung eines Dezibelwertes. Das würde die Darlegungsanforderungen überspannen, da der Bürger dies nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte. Es reicht für eine hinreichend substantiierte und relevante Lärmzunahme aus, wenn die Kläger - wie geschehen und unter Beweis gestellt - darlegen, dass wegen der Lärmzunahme die Mieter Mietminderungen ausgesprochen haben.

22

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behaupteten nachteiligen Lärmauswirkungen die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung rechtfertigen. Dies ist nachzuholen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick

Wöstmann

Seiters

Tombrink

Remmert

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. September 2012

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