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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2012, Az.: IV ZR 189/11
Anspruch auf Erstattung von Stornoabzügen nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28705
Aktenzeichen: IV ZR 189/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 25.11.2010 - AZ: 223 C 5993/10

LG München I - 08.09.2011 - AZ: 31 S 22934/10

nachgehend:

BGH - 27.11.2012 - AZ: IV ZR 189/11

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 3 AVB

§ 6 Abs. 4 AVB

§ 174 Abs. 4 VVG a.F.

Fundstelle:

GWR 2013, 159

BGH, 12.09.2012 - IV ZR 189/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 12. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I 31. Zivilkammer vom 8. September 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen

Gründe

1

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Erstattung von Stornoabzügen. Dem ursprünglich mit Beginn zum 1. November 2000 und vorgesehenem Ablauf zum 31. Oktober 2017 durch die Versicherungsnehmerin Larisa I. bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag lagen deren "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (AVB) zugrunde. In § 6 ist unter der Überschrift "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" u.a. bestimmt:

"Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts

(3)

Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert ( Paragraph 176 Abs. 3 VVG). Er entspricht nicht der Summe der gezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Zeitwert, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1,5% der Differenz zwischen der Erlebensfallsumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. ...

Der Rückkaufswert erreicht mindestens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. (Vgl. die Übersicht der garantierten Rückkaufswerte im Versicherungsschein).

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4)

Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen den Versicherungsperiode errechnet wird (Paragraph 174 Abs. 2 VVG). Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert vermindert um ausstehende Forderungen (z.B. rückständige Beiträge).

Die beitragsfreie Versicherungssumme erreicht jedoch mindestens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt (vgl. die Übersicht der beitragsfreien Versicherungssumme im Versicherungsschein)."

2

Teil des Versicherungsscheins ist eine für den Zeitraum von 2001 bis 2011 gestaffelte Tabelle für die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen. In den Folgejahren erhielt die Versicherungsnehmerin wegen der vereinbarten Dynamik Nachträge zu den Versicherungsscheinen. Zum 1. Juli 2007 erfolgte eine Beitragsfreistellung bis zum 31. Dezember 2007. Die Beklagte übersandte der Versicherungsnehmerin am 21. Juni 2007 hierzu einen veränderten Versicherungsschein mit einer Tabelle für den Rückkaufswert sowie die beitragsfreie Versicherungssumme der Jahre 2007 bis 2011. Die Beklagte nahm insoweit als Teil der Kalkulationsgrundlage einen Stornoabzug von 823,35 € vor. Nach zwischenzeitlich erfolgter Abtretung der Lebensversicherung und mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 erklärter Kündigung rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 ab und zahlte einen Betrag in Höhe von 36.241,24 € aus. Ohne den zuvor vorgenommenen Stornoabzug hätte der Auszahlungsanspruch um 845,13 € höher gelegen. Im Rahmen der Kündigung selbst wurde kein weiterer Stornoabzug vorgenommen.

3

Das Amtsgericht hat der zuletzt auf Auszahlung des einbehalte nen Stornoabzugs in Höhe von 622,23 € an einen Zedenten sowie von 222,90 € an die Finanzverwaltung nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Klägerin ist die Beklagte verurteilt worden, Zinsen bereits zu einem früheren Zeitpunkt sowie zusätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

4

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

5

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i .S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.

6

a)

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 IV ZR 249/08, [...] unter II 1).

7

b)

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, weil es um die Frage geht, inwieweit ein Anspruch auf Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge aufgrund unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer den vom Bundesgerichtshof festgesetzten Mindestbetrag bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung erhalten hat, sind die sich insoweit stellenden Rechtsfragen geklärt.

8

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 Versicherungsbedingungen in kapitalbildenden Lebensversicherungen, die den von der Beklagten verwendeten Bedingungen ähnlich sind, für die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses, den Rü ckkaufswert einschließlich Stornoabzug sowie die Abschlusskosten wegen Intransparenz für unwirksam erachtet (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). In seinem weiteren Urteil vom 12. Oktober 2005 hat sich der Senat mit der Folge der Unwirksamkeit derartiger Bedingungen befasst (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 312 ff.). Für den Fall einer unwirksamen Vereinbarung von Abzügen bei der Beitragsfreistellung und der Kündigung, dem sogenannten Stornoabzug, hat er darauf verwiesen, dass hierfür eine Regelung im Gesetz besteht. Nach § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (aaO 313). Entsprechend heißt es bereits im Leitsatz der Entscheidung zu c):

9

"...Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt ..."

10

Bezüglich der unwirksamen Bestimmung zur Abschlusskostenverrechnung hat der Senat demgegenüber darauf abges tellt, dass hierfür keine gesetzliche Regelung besteht, die die entstandene Lücke sachgerecht schließen könne (aaO 313 - 316). Es sei daher im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen seien (aaO 317). Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibe jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

Dieser werde bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (aaO 318).

11

Hieraus folgt, dass der Abzug einer in unwirksa men Bedingungen vereinbarten Stornogebühr bei Beitragsfreistellung oder Kündigung in jedem Fall unzulässig ist, unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht. Im Falle einer zusätzlichen Unwirksamkeit der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung muss lediglich sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung den dargestellten Mindestbetrag erhält. Liegt die vom Versicherer versprochene Leistung wie hier im Falle einer Spätstornierung über diesem Mindestbetrag, so bleibt sie in jedem Fall vom Versicherer geschuldet. An diesen Grundsätzen hat der Senat auch in späteren Entscheidungen festgehalten (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067 Rn. 4; vom 26. September 2007 IV ZR 20/04, NJW RR 2008, 188 unter 1; vom 18. Juli 2007 IV ZR 254/03, NJW RR 2007, 1629 unter II 1). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt bei unwirksamen Klauseln über den Stornoabzug nicht in Betracht (Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 57). Durch die Rechtsprechung des Senats ist damit bereits geklärt, dass ein Stornoabzug aufgrund einer unwirksamen Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erhoben werden kann. Für eine Berechtigung des Versicherers, einen Stornoabzug trotz unwirksamer Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur deshalb vornehmen zu können, weil die vertraglich geschuldete Leistung über dem geschuldeten Mindestbetrag liegt, gibt es keine Rechtsgrundlage.

12

c)

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in ihren Versicherungsscheinen Garantiewerttabellen verwendet, die die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen ausweisen. Die Beklagte hat selbst in dem Versicherungsschein vom 15. November 2000 darauf verwiesen, die Entwicklung der Vertragswerte erfolge gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wenn kein Stornoabzug vereinbart ist, erstreckt sich dies entsprechend auf die in der Tabelle angegebenen Werte für den Rückkauf sowie die b eitragsfreie Versicherungssumme. Die Beklagte hat in diese Garantiewerte bereits Stornoabzüge eingerechnet. Sie räumt selbst ein, dass sich ohne diese ein um 845,13 € höherer Auszahlungsbetrag ergeben hätte.

13

2.

Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

14

Die Beklagte war bereits deshalb nicht zu einem Stornoabzug befugt, weil sich eine derartige Berechtigung aus § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 AVB nicht ergibt. Nach § 174 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es aber für die Umwandlung i n eine beitragsfreie Versicherung. Unstreitig hat die Beklagte den Stornoabzug nicht im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages, sondern bereits anlässlich der vorangegangenen Beitragsfreistellung zum 1. Juli 2007 durchgeführt und Abzüge in Höhe von 823,35 € vorgenommen.

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§ 6 Abs. 3 der AVB regelt die Ermittlung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages, § 6 Abs. 4 die beitragsfreie Summe bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnimmt zunächst § 6 Abs. 3 der AVB, dass er nach Kündigung den Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG erhält. Dieser wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet und vermindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1,5% der Differenz zwischen der Erlebensfallsumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Sodann wird der Versicherungsnehmer darauf verwiesen, dass der Rückkaufswert mindestens den vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Hierzu wird er auf die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte verwiesen. Der Versicherungsnehmer kann § 6 Abs. 3 AVB mithin entnehmen, dass im Falle einer Kündigung des Vertrages von dem Rückkaufswert noch ein Abzug vorgenommen wird.

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Eine derartige Regelung findet sich für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in § 6 Abs. 4 AVB nicht. Dort wird dem Versicherungsnehmer zunächst erläutert, dass er anstelle einer Kündigung verlangen kann, ganz oder teilweise von de r Beitragszahlung befreit zu werden. In diesem Fall setzt die Beklagte die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte beitragsfreie Summe herab. Hierzu wird auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und § 174 Abs. 2 VVG verwiesen. Anschließend heißt es, dass der so ermi ttelte Rückkaufswert um ausstehende Forderungen, z.B. rückständige Beiträge, vermindert wird. Demgegenüber fehlt es an einer Regelung darüber, dass der Rückkaufswert wie bei der Kündigung noch um einen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 6 Abs. 4 darauf verweist, die beitragsfreie Versicherungssumme erreiche mindestens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhänge. Die Beklagte verweist hierzu zwar erneut auf die Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen. Aus dieser dem Versicherungsschein beigefügten Tabelle kann der Versicherungsnehmer zwar die beitragsfreie Versicherungssumme für jedes einzelne Jahr des Vertragsablaufs ersehen, ihr aber nicht entnehmen, dass diese bereits um einen Stornoabzug vermindert wurde. Ein Stornoabzug bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kommt mangels Vereinbarung i.S. von § 174 Abs. 4 VVG a.F. deshalb nicht in Betracht. Schon deshalb kommt es auf den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Berü cksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, nicht an. Erst recht liegt in der Beanspruchung des zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs durch die Klägerin kein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

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