Beschl. v. 10.09.2012, Az.: IX ZB 49/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Düsseldorf - 08.06.2011 - AZ: 500 IN 44/11
LG Düsseldorf - 14.03.2012 - AZ: 25 T 106/12
Rechtsgrundlage:
Nr. 2362 KV-GKG zu § 3 Abs. 2 GKG
BGH, 10.09.2012 - IX ZB 49/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 10. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. Juni 2012 (Kassenzeichen 780012121313) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung des Antragstellers vom 13. Juni 2012 gegen die Kostenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 abgeschlossen worden ist, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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