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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.2012, Az.: 3 StR 354/12
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis des Angeklagten aufgrund fehlender Einbeziehung aller Urteile mit früheren noch nicht erledigten Jugendstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24577
Aktenzeichen: 3 StR 354/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 21.03.2012

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

BGH, 06.09.2012 - 3 StR 354/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 6. September 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. März 2012 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird dieses im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Stralsund vom 13. Oktober 2009 - 14 Ls 127/09 -, vom 7. Dezember 2010 - 14 Ls 109/10 - und vom 23. August 2011 - 14 Ls 49/11 - zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat versehentlich - § 31 Abs. 3 JGG hat es ausdrücklich nicht angewendet - nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte Jugendstrafen erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 23. August 2011. In dieses waren aber bereits die Urteile des Amtsgerichts Stralsund vom 13. Oktober 2009 und vom 7. Dezember 2010 einbezogen worden.

2

Da die vom Landgericht einbezogene Verurteilung die Einheitsjugendstrafe für alle in den drei nunmehr einbezogenen Erkenntnissen abgeurteilten Taten enthielt, kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

3

Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, § 473 Abs. 4 StPO, § 74 JGG.

Schäfer

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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